staatlich anerkannte Privatschule
Mädchenrealschule, Mädchengymnasium, Ganztagsschule Home Lageplan Kontakt Impressum
Schule  Gemeinschaft  Gymnasium  Realschule  Orientierungsstufe  MSS  GTS  AGs  Nachrichten  Termine  Service 
 

SEB laut Schulgesetz · 1. Februar 2024

Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 41
Errichtung des Schulelternbeirats
(1) Schulelternbeiräte werden an allen Schulen gebildet, soweit sie nicht ausschließlich von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. An Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, kann von der Bildung eines Schulelternbeirats abgesehen werden. Bei einklassigen Schulen nimmt die Klassenelternversammlung die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr. Für organisatorisch verbundene Schulen soll ein gemeinsamer Schulelternbeirat gebildet werden.
(2) Dem Schulelternbeirat gehören mindestens drei und höchstens 20 Mitglieder an. Die Mitglieder werden aus der Mitte der Eltern in einer Wahlversammlung gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemüht sich die Schule um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern im Schulelternbeirat. An Schwerpunktschulen ist darauf zu achten, dass im Schulelternbeirat auch Eltern von Kindern mit Behinderungen vertreten sind.
(3) Der Schulelternbeirat wird auf die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Er ist über die Dauer seiner Wahlzeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Schulelternbeirats tätig.
(4) Der Schulelternbeirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte die Schulelternsprecherin oder den Schulelternsprecher. Sie oder er vertritt den Schulelternbeirat gegenüber der Schule.
(5) An den Sitzungen des Schulelternbeirats nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter teil. Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden können teilnehmen. Der Schulelternbeirat kann zu den Sitzungen Gäste einladen.
(6) In einem Schulzentrum und einer Kooperativen Gesamtschule arbeiten die Schulelternbeiräte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen; bei Angelegenheiten, für die eine aufeinander abgestimmte Lösung geboten ist, können gemeinsame Arbeitsgruppen gebildet werden.
(7) Die Schulelternbeiräte können Arbeitsgemeinschaften bilden.